S A T Z U N G
des Tauchclubs „Schlaopmütz-Divers“ e. V.
( neue Fassung )
§1
Name, Sitz und Zweck des Clubs
I. Der 1984 in Ostrhauderfehn gegründete Tauchclub führt den Namen Tauchclub
„Schlaopmütz-Divers“ Ostrhauderfehn. Der Club dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
II. Der Tauchclub hat seinen Sitz in Ostrhauderfehn. Er ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Leer eingetragen.
III. Ziel und Zweck des Clubs ist es, allen, die Freude am Wassersport haben, das
Tauchen zu ermöglichen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
IV. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Club ist politisch,
religiös und rassisch neutral.
V. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des
zuständigen Fachverbandes.
VI. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigug im Sinne
der §3 Nr.26a EStG beschließen.
§2
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft zum Club kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechtes
auf Antrag erwerben.
II. Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
III. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Zur Jugend zählen alle Mitglieder beiderlei Geschlechts
bis zum 18. Lebendsjahr. Personen, die sich um die Sache des Sportes oder um den
Club verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung unter Zustimmung der einfachen Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder,sind doch von der Beitragspflicht befreit.
IV. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes
Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts
nach den §§21 bis 79 BGB.
V. Der Eintritt in den Club ist gebührenfrei.
VI. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluß aus dem Club. Verpflichtungen gegenüber dem Club sind bis zum Ablauf
des Karlenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des
Mitgliedsausweises ( falls vorhanden ) schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung aus dem
Club ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und/oder
Nichtbefolgung von Anordnungen der Clubleitung,
2. wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb von sechs Monaten,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs und
unsportlichem Verhalten,
4. wegen unehrenhafter Handlungen.
VII. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung
im voraus bestimmt. Die Jahreshauptversammlung kannn im Bedarfsfall die Erhebung
eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Mehrheit beschließen.
VIII. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Clubs zur Benutzung
zur Verfügung, wobei das Tauchen Vorrang hat. Den Anordnungen der technischen
Leitung und deren Organe ist Folge zu leisten.
§3
Organe des Clubs
I. Die Organe des Clubs sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
II. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie hat mindestens einmal
jährlich als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einberufung zur
Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und muß mindestens 14
Tage vorher erfolgen.
III. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
IV. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Verhinderte
Mitglieder haben im jedenFall die Möglichkeit der Briefwahl.
Bei Satzungsänderung ist die ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
V. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die
mindestens zwei Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, daß die
Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit einfacher Mehrheit
anerkennt.
Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muß über den
jeweiligen Tagesordnungspunkt geheim abgestimmt werden. Die gefaßten Beschlüsse
sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1.Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
VI. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Aufnahme, den
Ausschluß und die Bestrafung von Mitgliedern.
VII. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände
der Beratung und Beschlußfassung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, Entlastung des
Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
3.Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
gewählt. Gleiches gilt auch für die Kassenprüfer.
VIII: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluß des
Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7
Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses
schriftlich beantragt haben.
IX. Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung nach
Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Clubinteresse
erforderlich ist.
§4
Der Vorstand und seine Aufgaben
I. Der Clubvorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden ( gleichzeitig stellvertretender Kassenwart )
dem 3. Vorzitzenden ( gleichzeitig stellvertretender Schriftführer )
dem Schriftführer und
dem Kassenwart.
II. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2.
Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
III. Dem Clubvorstand obliegt die Leitung des Clubs. Insbesondere ist er zuständig
für:
1. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der
Mitgliederversammlungen,
2. die Überwachung der ordnungsgemäßen Versicherung der Mitglieder ( jedes
Mitglied, das den Tauchsport ausübt, muß aus versicherungstechnischen Gründen
Mitglied im „Verband Deutscher Sporttaucher e. V.“ sein ),
3. die Bewilligug von Ausgaben bis zur Höhe von 80 v.H. der nicht gebundenen
Mittel ( darüberhinaus bedarf es der Zustimmung der Mitglieder ).
IV. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und die
Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte
dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt.
Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und
Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu
ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
V. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenen im Verhinderungsfall in allen
vorbezeichneten Angelegenheiten.
VI. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Clubs
und kann einfache, für den Club unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1.
Vorsitzenen allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den
Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Er hat am Schluß eines
jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der inder
Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
VII. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der
Kassenwart hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
VIII. Den überigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben,
die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
IX. Sofern die Clubinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen
Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihre personellen Zusammensetzung von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuß usw. ). Die Ausschüsse
sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis
des Vorstandes.
§5
Sonstige Bestimmungen
I. Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist die
Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder berechtigt,
folgende Strafen über Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis,
2. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
3. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen ,
4. Ausschluß aus dem Club.
II. Die zu bestrafenden Mitglieder sind von der Stimmberechtigung
ausgenommen.
III. Der Bescheid über die Bestrafung ist mit eingeschriebenem Brrief zuzustellen.
§6
Auflösung des Clubs
I. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die
Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an die Gemeinde OSTRHAUDERFEHN, die
es ausschließlich und unmittelbar zugunsten des Sportes zu verwenden hat.
§7
Geschäftsjahr
I. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
Ostrhauderfehn, den 17.12. 2010
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